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668638_web_r_by_petra-dirscherl_pixelio-deDas Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz wird geändert, um den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zu bekämpfen. Das ist sehr sinnvoll, aber es muss auch Ausnahmen von der Reform geben. Zum Beispiel für Schwesternschaften. 

Der Bundestag hat vor kurzem das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Ich halte diese Reform für sehr sinnvoll! Verkürzt gesagt, werden klare Regeln zukünftig dafür sorgen, dass Leiharbeit und Werkverträge nur als Instrument zum Ausgleich von Auftragsspitzen und Urlaubszeiten werden. Leihbeschäftigte müssen nach neun Monaten genauso viel Geld bekommen wie Stammbelegschaften. Außerdem wird eine Überlassungs-Höchstdauer von 18 Monaten eingeführt. So weit, so sinnvoll.

Schwächt das Gesetz die Katastrophenhilfe?

Vom Verband der Schwesternschaften des Roten Kreuzes habe ich vor einiger Zeit Post erhalten. Darin steht folgendes: Der Gesetzentwurf berücksichtige nicht ausreichend, dass es bei den Schwesternschaften sogenannte Gestellungsverträge gibt. Damit ist gemeint, dass im Kriegs- oder Katastrophenfall das Rote Kreuz seine Schwestern von ihrer normalen Tätigkeit (z.B. im Krankenhaus) freistellen und für längere Zeit der Katastrophenhilfe überlassen kann. Damit sind wir beim Kern des Problems angekommen. Denn das Rote Kreuz befürchtet, dass die Regelungen des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes für die Schwestern gelten und fordert eine Ausnahme für Schwesternschaften. Denn nur damit könne die Katastrophenhilfe weiterhin in ausreichendem Maße gewährleistet werden.

Daraufhin habe ich mich bei den zuständigen Fachleuten meiner Fraktion erkundigt und mir die Ergebnisse einer Anhörung im Bundestag angeschaut. Zum Glück konnte ich den Schwesternschaften Entwarnung melden:  Rotkreuz-Schwestern sind nach der derzeitigen Rechtslage keine Arbeitnehmerinnen. Das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz findet auf sie daher keine Anwendung. Erneut – so weit, so sinnvoll.

Bleibt das auch so?

Ob das auch weiterhin gilt, ist letztlich offen. Wir müssen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes abwarten, das bald kommen wird. Darin soll geklärt werden, ob Rotkreuz-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne der EU-Leiharbeitsrichtlinie sind. Und damit nicht genug. Wenn der Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage ändert, würde das weitere Fragen nach sich ziehen: zum Beispiel die Anwendbarkeit des Betriebs-Verfassungsrechts und des Tarifrechts. Ich bin gespannt, wie das alles weitergeht.

Bildnachweis: Petra Dirscherl / www.pixelio.de

 

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